Die korrekte Bezeichnung dieser Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik ist TR 03138. Die Bezeichnung RESISCAN deutet als einfach merkbares Wort auf den Anspruch der TR hin, dass nämlich hiermit eine Leitlinie für „rechtssicheres“ im Sinne von „rechtlich vertrauenswürdiges“ ersetzendes Scannen verfügbar sei.
Die aktuelle Version 1.0 wurde am 20.3.2013 auf der BSI Website veröffentlicht. Zur TR RESISCAN gehören das eigentliche Kerndokument sowie 5 normative oder informative Anlagen.
Die TR entstand, weil viele Anwender außerhalb der kaufmännischen Aufbewahrung trotz Digitalisierens von Papier die Originaldokumente noch behalten. Nur im kaufmännischen Bereich ist die Vernichtung der Originale bei ordnungsgemäßer elektronischer Aufbewahrung der Dokumentation des Verfahrens seit Jahren gängige Praxis und seit der GoBS 1995 auch wiederholt von der Finanzverwaltung schriftlich legitimiert, so auch seit November 2014 durch die GoBD (Nachfolgedokument zu GoBS und GDPdU). Außerhalb dieser handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsregeln bestehen für viele Anwender Unsicherheiten, ob und wenn ja, wann Originale vernichtet werden können. Diese Lücke soll die TR RESISCAN schließen. Die aktuelle Version der TR RESISCAN wird jedoch am Markt sehr kontrovers diskutiert, da die Erfüllung für viele Anwender mit deutlich erhöhten Anforderungen verbunden wäre, die weit über das hinausgehen, was beispielsweise die Finanzverwaltung von den Unternehmen verlangt. Unsere Meinung zur TR RESISCAN können Sie hier nachlesen.