Die Abkürzung steht für „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“. Veröffentlicht am 14. November 2014 (GZ IV A 4 – S 0316/13/10003, Dok: 2014/0353090). Die GoBD ersetzen die bisher geltenden GoBS und gleichzeitig die GDPdU. Zentrale Handlungsfreiheiten bei der Archivierung steuerrelevanter Belege, wie die Erlaubnis des ersetzenden Scannens bei a) Verwendung eines ordnungsgemäßen DMS und b) der Dokumentation des Verfahrens wurden beibehalten.
Unsere Meinung: DMS-Anwender und -Anbieter profitieren weiterhin (wie seit 1995 mit Veröffentlichung der GoBS) von einer innovationsfreundlichen Haltung der deutschen Finanzverwaltung. Ein Schaden zum Nachteil der Finanzverwaltung durch Missbrauch ist uns bisher nicht bekannt geworden. Andere Bundesbehörden sollten sich an der pragmatischen Einstellung des BMF ein Beispiel nehmen (was sie aber tendenziell leider nicht tun).